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Satzung der SpVgg Mögeldorf 2000 e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „Sportvereinigung Mögeldorf 2000 e.V.“.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg und ist im Vereinsregister eingetragen.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.4 Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

2.1 Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

2.2 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4 
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder 
erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

2.5 Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

2.6 
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., 
den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Vereinstätigkeit

3.1 Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in 

• Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes, 
• Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen, 
• sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.

3.2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

4.2 
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. 
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

4.3 
Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Vereinsrat.

4.4 
Stimmberechtigt in den Vereinsversammlungen sind Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Wählbar sind nur volljährige und geschäftsfähige Mitglieder des Vereins.

4.5 Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen entsprechend mit Ende der Rechtsfähigkeit.

5.2 
Der dem Präsidium gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich.

5.3 
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahre seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

5.4 Zur Antragsstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.

5.5 
Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 
Gegen den Ausschluss ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung des Vereinsrates zulässig. In diesen Fällen entscheidet der Vereinsrat endgültig.

5.6 
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. 
Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

5.7 
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Präsidium unter den genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von EUR 100,00 und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Gegen die Entscheidung des Präsidiums ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung des Vereinsrates, der endgültig entscheidet, zulässig.

5.8 Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied schriftlich mitzuteilen.

5.9 
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende 
Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 6 Beiträge

6.1 
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Betrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mit­glieder­versammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen wie z. B. Sonderumlagen oder Ableistung von Arbeitsdiensten bzw. deren Abgeltung beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

6.2 
Bedürftigen Mitgliedern kann auf schriftlichen Antrag vom Präsidium Beitragserlass oder Beitragsermäßigung gewährt werden.

6.3 
Beiträge oder Sonderbeiträge, die zusätzlich nur für bestimmte Abteilungen gelten, setzt das Präsidium nach Beschluss der betreffenden Abteilung fest. Zu einer Abteilungsversammlung, die über Beiträge oder sonstige Leistungen beschließen soll, ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Hinweis in der Vereinszeitung einzuladen.

6.4 
In der Abteilungsversammlung führt der Abteilungsleiter, sein Stellvertreter oder ein Mitglied des Präsidiums den Vorsitz. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Abteilung, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Es entscheidet die einfache Mehrheit.

6.5 Das Präsidium ist gehalten, die erhobenen Gelder der Abteilung für die vorgesehenen Zwecke zuzuweisen.

§ 7 Organe des Vereines

7.1 Organe des Vereines sind:

• das Präsidium

• der Vereinsrat

• die Mitgliederversammlung

7.2 
Weiterhin sind im Verein installiert, ein Round Table bestehend aus dem Präsidium, den Abteilungsleitern, den Vereinsratsmitgliedern und der Jugendvertretung.

§ 8 Präsidium

8.1 
Das Präsidium besteht aus dem

• Präsident/in

• Vizepräsident/in Sport

• Vizepräsident/in Technik

• Schatzmeister/in

Daneben können als Mitglieder des Präsidiums bis zu drei weitere Funktionsstellen besetzt werden:

Medien-/Marketingmanager/in, Eventmanager/in, Manager/in Sponsoring

8.2 
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten/in, die Vizepräsidenten/in, und den Schatzmeister/in jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

8.3 
Das Präsidium wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsrat für den Rest der Amtszeit ein neues Präsidiumsmitglied hinzuzuwählen. Das Präsidium bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Präsidiums im Amt, längstens jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung nach Ablauf der Wahlperiode.

8.4 
Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiges Präsidium gewählt werden, so hat das zuletzt bestehende Präsidium die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Fachverbänden anzuzeigen.

8.5 Wiederwahl ist möglich.

8.6 
Verschiedene Präsidiumsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Präsidiumsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsrat nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Präsidiumsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.

8.7 
Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass das Präsidium zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als EUR 10.000,00 für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsrat bedarf. Von dieser Zustimmungspflicht ausgenommen sind Maßnahmen und Rechtsgeschäfte, die im Rahmen eines gesonderten, vom Vereinsrat genehmigten Finanzierungsplanes durchgeführt werden.

8.8 
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

§ 9 Vereinsrat

9.1 Der Vereinsrat setzt sich zusammen aus

• 2 Kassenrevisoren

• 2 von der Mitgliederversammlung gewählten Abteilungsleitern aus unterschiedlichen Abteilungen

• 4 von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern, die nicht das Amt eines Abteilungsleiters innehaben dürfen.

9.2 
Die Wahl der Vereinsratmitglieder erfolgt alle zwei Jahre und fällt nicht in das Wahljahr in dem der Vorstand gewählt wird. Mit einfacher Mehrheit wählt der Vereinsrat aus seiner Mitte einen Vereinsratsvorsitzenden und einen Stell­vertreter. 
Der Vereinsratsvorsitzende oder sein Stellvertreter laden zu den Sitzungen des Vereinsrates ein und leiten diese Sitzungen.

9.3 
Der Vereinsrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder auf Wunsch des Präsidiums. 
Der Vereinsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme 
des Vereinsratsvorsitzenden den Ausschlag.

9.4 
Der Vereinsrat hat die Aufgabe, die Tätigkeit des Präsidiums zu überwachen und beratend bei allen wichtigen Angelegenheiten des Vereins mitzuwirken. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

§ 10 Mitgliederversammlung

10.1 
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

10.2 
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch das Präsidium. Mit der schriftlichen Einberufung oder dem Hinweis in der Vereinszeitung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. 
Das Einladungsschreiben bzw. die Vereinszeitung gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet sind. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.

10.3 
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

10.4 
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.

10.5 
Die Abstimmung bei Präsidiumswahlen erfolgt einzeln in schriftlicher und geheimer Wahl.

10.6 
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer  Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

10.7
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Präsidiums
b) Wahl der zwei Kassenrevisoren und Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Wahl des Vereinsrates
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
e) Beschlussfassung über das Beitragswesen
f) 
weitere Aufgabe, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

10.8 
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer 
zu unterzeichnen. 

§ 11 Kassenprüfung

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Kassenrevisoren überprüfen die Buchführung des Vereines auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 12 Abteilungen

12.1 
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Präsidiums rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

12.2 
Auf Beschluss des Präsidiums kann eine Abteilung Aufnahmebeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in einer Abteilungskasse in eigener Zuständigkeit verwalten. Es sind dann von der Abteilungsversammlung mindestens ein Kassier und ein Kassenprüfer zu wählen. Die Gelder sind für die vorgesehenen Zwecke der Abteilung zu verwenden. Über Ausgaben entscheiden der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter und/oder der Kassier.

12.3 
Die Kassenprüfer der Abteilung erstatten dem Präsidium sowie der Abteilung einen Jahresbericht. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung der Abteilungsleitung sowie des Kassiers. Auf Antrag des Präsidiums können die Geschäfte und die Kasse der Abteilung durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Revisoren überprüft werden.

12.4 
Die Abteilungsleitung ist dem Präsidium des Vereins zur Berichterstattung verpflichtet; sie hat alle gewünschten Auskünfte zu erteilen.

§ 13 Vereinsjugend

13.1 
Das Präsidium benennt einen/eine Jugendvertreter/in, der/die sich für die Belange der Jugend einsetzt und das Präsidium in diesen Fragen berät.

13.2 Der/die Jugendvertreter/in sollte volljährig, aber höchstens 35 Jahre alt sein.

§ 14 Haftung

14.1 
Der Verein haftet nicht für Sach- oder Personenschäden, die Mitglieder innerhalb des Vereinsbetriebes, z.B. durch Ausüben des Sports, erleiden. Zum Schutze der Mitglieder dient die Versicherung des Vereins in der Sportunfall- und Haftpflichtversicherung des Bayerischen Landes-Sportverbandes.

14.2 
Für das Abhandenkommen von Geld und Gegenständen und für Schäden an und durch Kraftfahrzeuge auf dem 
Vereinsgelände, in den sonstigen Vereinsstätten oder bei Vereinsveranstaltungen wird kein Ersatz geleistet.

14.3 
Jedes Mitglied haftet für alle Schäden, die es durch satzungs- und/oder ordnungswidriges oder sonst wie schuldhaftes Verhalten dem Verein, seinen Mitgliedern oder anderen zufügt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 15 Vereinsrücklage

Die bestehende Vereinsrücklage in Höhe von EUR 1.000.000,00 kann nur aufgelöst oder beliehen werden, wenn dies eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder anlässlich einer Jahreshauptversammlung beschließt.

§ 16 Auflösung des Vereines

16.1 
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

16.2 
Das nach Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Nürnberg mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 15.05.2015 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. 
Die Änderung tritt mit Anmeldung beim Vereinsregister in Kraft.

 



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